AGB

  1. Öffnungszeiten I Dauer I Ort
    • Classic meets Classics Fürstenfeld findet am Samstag, 20.09. und Sonntag, 21.09.2025 statt. Veranstaltungsort ist das Veranstaltungsforum Fürstenfeld.
    • Classic meets Classics Fürstenfeld ist am Samstag von 9.00 – 18.00 Uhr und am Sonntag von 9.00 – 17.00 Uhr geöffnet. Öffnungszeiten für die Aussteller: Samstag 8.00 – 19.00 Uhr und Sonntag 8.00 – 20.00 Uhr.
  1. Anmeldung
    • Die Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt unter Verwendung des rechtsgültig unterschriebenen Anmeldeformulars.
    • Vom Aussteller im Zuge der Anmeldung gestellte Bedingungen und/oder Vorbehalte, etwa zur genauen Position des Messestandes oder zur Exklusivität in einer Produktgruppe, sind unzulässig und für den Vertragsabschluss unbeachtlich. Sie entfalten nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn Sie vom Veranstalter vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses individuell schriftlich bestätigt werden.
    • Die Anmeldung stellt ein Angebot des Ausstellers dar, an das der Aussteller bis 8 Tage nach dem bekanntgegebenen Anmeldeschluss, längstens bis 6 Wochen vor der Eröffnung der Messe/Ausstellung gebunden ist, sofern inzwischen nicht die Zulassung erfolgt ist.
  1. Zulassung
    • Mit Eingang der Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller per E-Mail ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen.
    • Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden.
    • Eine ordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages ist ausgeschlossen, wobei das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibt. Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, eine außerordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages aus wichtigem Grund fristlos auszusprechen, wenn die Bedingungen zur Zulassung des Ausstellers nachträglich wegfallen oder nicht mehr erfüllt sind, sowie wenn trotz zweimaliger Mahnung nachhaltig Zahlungsverzug des Ausstellers besteht. Ein wichtiger Grund ist ferner gegeben, wenn der Veranstalter feststellt, dass die Durchführung der Messe/Ausstellung mangels Beteiligung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Im Falle einer vom Aussteller zu vertretender außerordentlicher Kündigung ist der Veranstalter berechtigt, einen Betrag in Höhe von 50 % der Vergütung als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.
    • Die auszustellenden Waren oder Exponate müssen der Nomenklatur der Messe/Ausstellung entsprechen. Die Ausstellung nicht gemeldeter oder nicht zugelassener Waren ist unzulässig.
  1. Entlassung aus dem Vertrag
    • Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise vom Veranstalter eine Entlassung aus dem Vertrag zugestanden, so sind vom Aussteller 25 % der Vergütung des Veranstalters als Entschädigung zu entrichten. Dem Aussteller wird im konkreten Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
    • Der Antrag auf Entlassung aus dem Vertrag kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Der Veranstalter kann die Entlassung aus dem Vertrag unter die Bedingung stellen, dass die zugeteilte Standfläche anderweitig verwertet werden kann. Die Neuzuteilung der Standfläche an einen anderen Aussteller entspricht dann einer Entlassung aus dem Vertrag.
  1. Höhere Gewalt
    • Der Veranstalter ist berechtigt die Durchführung der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grunde abzusagen, die Messe/Ausstellung zeitlich und/oder räumlich zu verlegen, oder die Durchführung der Messe/Ausstellung zu verkürzen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Durchführung der Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund eines externen unvorhersehbaren und auch mit äußerster Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses höherer Gewalt objektiv unmöglich wird (Ereignis höherer Gewalt). Einem Ereignis höherer Gewalt stehen die Fälle gleich, in denen die Durchführung der Messe/Ausstellung zum ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt auf Grund einer weder vom Veranstalter, noch vom Aussteller zu vertretenden behördlichen, beziehungsweise landes- oder bundesrechtlichen Anordnung, Verfügung oder Maßnahme objektiv unmöglich wird.
    • Im Falle der Verkürzung der Messe/Ausstellung aus wichtigem Grund nach Ziffer 5.1. hat der Aussteller nur dann einen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Vergütung, wenn durch die Verkürzung mehr als 35% der ursprünglichen Laufzeit der Messe/Ausstellung entfallen.
  1. Standeinteilung
    • Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Die Standeinteilung wird dem Aussteller in Textform mitgeteilt, unter Bekanntgabe der Hallen- und Standnummer.
    • Besondere Wünsche des Ausstellers werden bei der Standzuteilung nach Möglichkeit berücksichtigt; hierzu besteht aber keine rechtliche Verpflichtung.
    • Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Eine Veränderung der Fläche darf insbesondere erfolgen, um die vorgegebenen Mindestmaße des Standes zu erreichen und hat ansonsten die Interessen des Ausstellers angemessen zu berücksichtigen.
  1. Überlassung des Standes an Dritte
    • Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters in Textform, die ihm zugewiesene Standfläche ganz oder teilweise frei oder entgeltlich an Dritte zu überlassen oder sie mit einem anderen Aussteller zu tauschen.
    • Die Aufnahme eines Mitausstellers ist nur zulässig, wenn sie vor der Veranstaltung vom Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform genehmigt wurde. Der Hauptaussteller und die Mitaussteller eines Standes haben einen gemeinschaftlichen Vertreter in der Anmeldung zu benennen. Mitteilungen und Erklärungen des Veranstalters gegenüber dem benannten Vertreter gelten als allen Mitausstellern gegenüber abgegeben und zugegangen. Im Falle der Zulassung von Mitausstellern haften alle Mitaussteller für die Vergütung des Veranstalters als Gesamtschuldner.
    • Die Repräsentation von zusätzlich vertretenen Unternehmen, welche wirtschaftliche Guter ohne eigenes Personal auf dem Stand eines Ausstellers präsentieren lassen, ist nur zulässig, wenn diese vor der Veranstaltung vom Aussteller angemeldet und vom Veranstalter in Textform genehmigt wurde. Zusätzlich vertretene Unternehmen sind als solche im Ausstellerverzeichnis zu kennzeichnen.
  1. Zahlungsbedingungen
    • Der Rechnungsbetrag ist in voller Höhe innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrichten.
    • Nach Fälligkeit ist der Veranstalter berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.
    • Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung mit entsprechender Ankündigung über nicht oder nicht vollständig bezahlte Stände anderweitig verfügen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise verweigern.
  1. Gestaltung und Ausstattung der Stände
    • Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.
    • Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe von 2,5 m bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters.
    • Die Bebauung einer offenen Seite mit geschlossenen Wänden ist dem Veranstalter unverzüglich nach Erhalt der Standbestätigung schriftlich mitzuteilen. Es ist sicherzustellen, dass die Attraktivität der gegenüberliegenden und benachbarten Stände nicht beeinträchtigt wird.
    • Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung nicht gegeben.
  1. Werbung
    • Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbematerial und Drucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist dem Aussteller nur innerhalb des eigenen Standes gestattet.
    • Tombolen, Preisausschreiben, Quiz, Gewinnspiele sowie die Abgabe von Werbegeschenken sind nach vorheriger schriftlicher Anmeldung beim Veranstalter zulässig.
    • Für Werbeflächen innerhalb des Veranstaltungsgeländes erstellt der Veranstalter Ihnen gerne ein Angebot.
    • Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter und ist rechtzeitig im Vorfeld anzumelden.
    • Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
  1. Aufbau
    • Die Endgültigen Aufbauzeiten erfahren Sie im Logistikanschreiben, dass Sie ca. 2 Wochen vor Veranstaltung erhalten.
    • Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 17 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen.
    • Ist die Aufbauzeit als gering einzuschätzen, kann ein Abweichen von Ziffer 11.2. erst nach schriftlicher in Kenntnissetzung des Veranstalters und dessen Genehmigung vorgenommen werden.
    • Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
  2. Entsorgungs-, Hygiene-, Energie- & Sicherheitspauschale
    • Die Entsorgungs-, Hygiene-, Energie- & Sicherheitspauschale wird in der Standrechnung separat ausgewiesen. Mit dieser Pauschale werden zusätzliche präventive Hygiene-, Energie- & Sicherheitsmaßnahmen, welche die allgemeine Veranstaltungssicherungspflicht übersteigen, die Entsorgung von Abfall in gesetzlich vorgeschriebener Art und Weise der Abwendung potentieller externer Gefahren für die Besucher und Aussteller abgegolten.
    • Unabhängig zu der Pauschale ist aufgrund der geltenden gesetzlichen Vorschriften (z.B. der Gewerbeabfallverordnung) auch der jeweilige Aussteller verpflichtet, Abfall zu vermeiden sowie Mülltrennung nach verwertbaren Stoffen (Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle) durchzuführen.
    • Die Entsorgung von Sonderabfällen und Schadstoffen, sowie die Entsorgung außergewöhnlich hoher Abfallmengen werden zusätzlich zur Pauschale in Rechnung gestellt.
  1. Betrieb des Standes
    • Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Exponaten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
    • Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und der Gänge.
    • Dem Aussteller obliegt es, seinen Stand nachhaltig zu betreiben und Müll und Abfall zu vermeiden. Die Vorgaben zum Entsorgungskonzept des Veranstalters und zum Umgang mit Müll und Abfall ergeben sich aus Ziffer 12.
    • Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet.
  1. Ausweise
    • Jeder Aussteller erhält für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal bis 10 m² 2 Ausstellerausweise kostenlos. Für jede weiteren angefangenen 10 m² Standfläche einen weiteren Ausweis, jedoch nicht mehr als 10 Ausweise.
    • Ein Anspruch auf kostenlose Ausstellerausweise versteht sich vorbehaltlich eingehaltener Zahlungspflichten des Ausstellers.
    • Bei nachgewiesenem Bedarf können zusätzliche Ausweise bis zur Hälfte der kostenlos zu beanspruchenden Ausweisen kostenpflichtig ausgegeben werden. Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädigungslos entzogen.
  1. Allgemeiner Verkauf von Speisen
    • Aussteller, die die Abgabe von Kostproben, Speisen und Getränken, zum Verzehr an Ort und Stelle vorsehen, müssen diese vom Veranstalter genehmigen lassen. Dabei darf die Angebotsfläche maximal ein Viertel (25%) der Ausstellungsfläche betragen, auf dem das Produkt- bzw. Informationsangebot präsentiert wird, das der Zulassung zugrunde liegt.
  1. Abbau
    • Die endgültigen Abbauzeiten erfahren Sie im Logistikanschreiben, dass Sie ca. 2 Wochen vor Veranstaltung erhalten.
    • Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller verwirken gegenüber dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Netto-Vergütung. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.
    • Für Beschädigungen des Fußbodens und der Wände haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben.
    • Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
    • Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe- oder Ausstellungsgegenstände werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung eingelagert.
  1. Anschlüsse
    • Die allgemeine Beleuchtung der Veranstaltungsfläche insgesamt wird vom Veranstalter sichergestellt.
    • Soweit vom Aussteller Versorgungsanschlüsse für Strom, Wasser, Druckluft oder Gas gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Es ist eine Strompauschale pro Tag zu entrichten.
    • Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen, nicht über die notwendigen Prüfungen und/oder Zertifikate verfügen oder deren Verbrauch deutlich höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
    • Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und/oder nicht von den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen ausgeführter Anschlüsse entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.
  1. Bewachung I Haftung
    • Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen in Form von Zugangs- und Zufahrtskontrollen übernimmt der Veranstalter, ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen von Standbaumaterial und/oder Exponaten.
    • Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen, etwa zur Nachtzeit, sind mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.
    • Es wird den Ausstellern nahegelegt, ihre Messe-/Ausstellungsgegenstände und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
  1. Bildrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte
    • Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen und Personen gestattet.
    • Die Bildberichterstattung über die Messe/Ausstellung in Presse, Rundfunk und den digitalen Medien bedarf einer vorherigen Akkreditierung durch den Veranstalter.
    • Der Veranstalter ist berechtigt, zum Zwecke der Eigenwerbung während der laufenden Veranstaltung Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen zu fertigen. Das Veröffentlichen von Abbildungen einzelner Exponate bedarf der vorherigen Zustimmung des Ausstellers.
    • Sämtliche vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Werbe- und Pressematerialien (Logos, Fotografien, Pläne, etc.) dürfen nur zum Zwecke der Eigenwerbung des Ausstellers mit seiner Teilnahme an der Messe/Ausstellung oder zum Zwecke der Berichterstattung in Presse, Rundfunk und den digitalen Medien verwendet werden.
  1. Hausrecht
    • Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das alleinige Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus.
    • Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst zu den in den in Ziffer 1 bestimmten Zeiten täglich betreten und müssen Hallen und Gelände spätestens zu den entsprechenden Zeiten verlassen haben.
    • Eine Verlängerung und/oder Verkürzung der Zeiten nach Ziffer 22.2. ist im Einzelfall mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters möglich. Die Übernachtung auf dem Gelände ist verboten.
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